Skip to main content

Aufnahme in erhöhte Impfprioritätengruppe

Es besteht die Möglichkeit als Trainer/-in in der Kinder- und Jugendarbeit in der Impfpriorisierung in die Priorität 3 aufgenommen zu werden. Vielleicht ist das für euch und eure ehrenamtlich Aktiven von Interesse.  Wichtig. Die Bescheinigung muss von der/vom Vereinsvorsitzenden bestätigt sein.

Quelle: https://www.bjr.de/service/umgang-mit-corona-virus-sars-cov-2.html


Thema: Impfberechtigung von ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeiter:innen in der Jugendarbeit
Ehrenamtliche und hauptberufliche Mitarbeiter:innen in der Jugendarbeit fallen unter die sog. dritte Impfpriorität. Unter § 4 Abs. 1 Nr. 8 der CoronaImpfV sind „Personen, die in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe und in Schulen, die nicht von § 3 Absatz 1 Nummer 9 erfasst sind, tätig sind“ für die erhöhte (dritte) Priorität vorgesehen. Davon erfasst sind auch Personen, welche in Einrichtungen und Diensten der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit (§§ 11-13 SGB VIII) tätig sind, da dies nach § 2 Abs. 2 SGB VIII Leistungen der Jugendhilfe sind. Mit „Diensten“ sind auch Tätigkeiten außerhalb von bestimmten baulichen Voraussetzungen (z.B. Gebäude, Geräte) erfasst, also insbesondere Streetwork.

Es sind hauptamtliche, nebenamtliche und ehrenamtliche Tätigkeiten erfasst, weil die CoronaImpfV nur von „tätig“ spricht. Das SGB VIII geht davon aus, dass die Leistungen der Jugendhilfe auch von ehrenamtlichen Personen erbracht werden (vgl. §§ 72a, 73 SGB VIII). Gerade im Bereich der Jugendarbeit (§§ 11,12 SGB VIII) wird ein Großteil der Leistungen von Ehrenamtlichen erbracht.

Die Träger sollten nur Personen schicken und ihnen die Tätigkeit bestätigen (s.u.), welche auch wirklich tätig sind (z.B. einen Treff leiten oder in den Pfingst- oder Sommerferien als Betreuer/innen geplant sind). Auch bei Rückfragen sollte man stets freundlich und verständnisvoll mit den Mitarbeiter/innen in den Impfzentren umgehen. Wegen den „Neiddebatten um Impferschleichung“ müssen diese die Berechtigung gewissenhaft prüfen. Notfalls muss man das im Einzelfall klären und nochmal kommen. Das sollte aber die Ausnahme sein. 

Soweit noch nicht geschehen sollten sich die Personen unter https://impfzentren.bayern registrieren und unter dem Reiter „Ich arbeite in einer Schule oder Kindergarten“ den Haken bei „Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe“ setzen.

Der Träger muss die Tätigkeit bestätigen. Hier muss der Person ein offizielles Schreiben ausgehändigt werden. Das Schreiben muss von einer vertretungsberechtigten Person unterschrieben werden (z.B. Vorstand oder Geschäftsführer/in) und Folgendes beinhalten:

  • Vollständige Adresse des Trägers
  • Name und Geburtsdatum der Person, deren Impfberechtigung bestätigt wird
  • Bestätigung, dass die Person in der Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII) als (Tätigkeit bezeichnen - z.B. Jugendgruppenleiter/in, Freizeitbetreuer/in, Trainerin) und damit nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 der CoronaImpfV in einer Einrichtungen oder Dienst der Kinder- und Jugendhilfe, die nicht von § 3 Absatz 1 Nummer 9 erfasst ist, tätig ist


Viele Grüße und bleibt gesund
Florian Ellmann
Geschäftsführer (komm.)